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Urlaub und Urlaubsabgeltung

2011-03-19 18:00 von Karl-Heinz Hanfler

Bei Krankheit bleibt Urlaubsanspruch auch bei langandauernden Erkrankungen erhalten!

Anfang 2009 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die bis dahin geltende Regelung, wonach der Urlaubanspruch meist zum 31.03. des Folgejahres verfällt, mit Europäischem Recht nicht vereinbart ist.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt galt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesurlaubsgesetzes und vielen tariflichen Regelungen, dass Urlaubjahr das Kalenderjahr ist und der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss.

 

Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr war nur aus dringenden, betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt.

 

Im Falle der Übertragung musste der Urlaub in den ersten drei Monaten des vollen Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

Diese Regelung gilt so nicht mehr.

 

Früher konnte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nur geltend machen, wenn er in dem Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres wieder arbeitsfähig gesundgeschrieben wurde.

 

Ansonsten verfiel der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch.

 

Nunmehr kann ein Arbeitnehmer, der beispielsweise jahrelang krank war und nach jahrelanger Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, auch für die zurückliegenden Jahre, den Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

 

In welcher Höhe der Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte umstritten.

 

Umstritten ist auch, in wie weit Ausschlussfristen Anwendung finden.

  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Ausschlussfrist ist auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar.

  • Arbeitsgericht Trier:

Der Urlaubsanspruch ist auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 ebenso wie der Urlaubsabgeltungsanspruch auf das laufende Kalenderjahr bzw. den Übertragungszeitraum befristet.

 

Soweit der Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums geltend gemacht hat, bleibt ihm sein Anspruch im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten nur dann erhalten, wenn er insoweit bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub wegen seiner Krankheit nicht mehr bis zum Ende Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums hätte nehmen können.

  • Arbeitsgericht Herne:

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Urlaubsanspruch nicht auf das Kalenderjahr bzw. den Übertragungszeitraum befristet, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.

  • Landearbeitsgericht Niedersachen:

Gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche unterfallen nunmehr tariflichen Verfallfristen, jedenfalls dann, wenn der Urlaubsanspruch wegen Erkrankung des Arbeitnehmers nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz erlischt.

  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines Tarifvertrages (so auch: Landesarbeitsgericht Köln, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht München).

  • Arbeitsgericht Herne:

Die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch stellt entgegen der Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eine Abweichung von zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Arbeitnehmers dar.

 

Aus der oben zitierten Rechtsprechungsübersicht wird deutlich, dass feststeht, dass Urlaubsabgeltungsansprüche auch nach langjähriger Krankheit noch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können.

 

Hinsichtlich der Verfallfristen ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.

 

Darüber hinaus ist die Rechtsprechung uneinheitlich bzgl. der Frage, ob sich die Urlaubsabgeltungsansprüche auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche (24 Werktage) beziehen oder ob auch Urlaubsabgeltungsansprüche unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geltend gemacht werden können.

 

Lassen Sie sich hier beraten.

Ihr Rechtsanwalt Karl-Heinz Hanfler

 

http://www.rechtsanwalt-hanfler.de


 

 

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