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Arbeitsrecht im Fokus

2009-05-28 13:37 von Andrew Kopp

Arbeitsrecht im Fokus

Die unternehmerischen Entscheidungen, ob ein Betrieb stillgelegt bzw. verlagert wird, oder ob der Betrieb durch einen anderen Unternehmer fortgeführt werden soll, sind oftmals mit Entlassungen der Arbeitnehmer verbunden. Daher sollen zunächst die Grundzüge des Kündigungsschutzes und des Kündigungsschutzprozesses erläutert werden. Jährlich werden von den Arbeitsgerichten ca. 110 000 Klagen bearbeitet. Innerhalb von sechs Monaten werden über 85% und innerhalb von 12 Monaten über 97% erledigt.
Die Arbeitsgerichte bearbeiten in einer Vielzahl von Fällen Klagen der Arbeitnehmer nach ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber.

Im Rahmen des Kündigungsschutzes ist zwischen dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes zu unterscheiden.

 

a) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung in größeren Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden haben, kann der Kündigungsschutz schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern im Betrieb in Betracht kommen.
Wenn der Arbeitnehmer nun in einem Betrieb arbeitet, in dem für ihn das Kündigungsschutzgesetz gilt, so muss er in dem Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gearbeitet haben.

Ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb länger als sechs Monate beschäftigt, in dem nach der alten Regelung mehr als fünf und nach der neuen Regelung mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung durch den Arbeitgeber dann unwirksam, wenn keine betriebsbedingten, personenbedingten bzw. verhaltensbedingten Gründe vorliegen.

Ob diese Gründe nun tatsächlich vorliegen, muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses beweisen.

 

Wichtig: Der Arbeitnehmer hat zwingend drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben!!!


Ansonsten kann er sich nur noch schwer gegen die Kündigung des Arbeitgebers mit einer Klage wehren. Innerhalb dieser Frist hat der Arbeitnehmer auch geltend zu machen, ob noch andere Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Beispielsweise muss er innerhalb dieser Frist auch dem Arbeitsgericht mitteilen, ob eventuell Formverstöße vorliegen, oder ob gegebenenfalls die Kündigung gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot oder gegen Treu und Glauben verstößt.
Nach Klagerhebung wird von dem Arbeitsgericht sodann eine Güteverhandlung anberaumt, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gründe für die Kündigung im Einzelnen mit dem Gericht erörtern. Im Rahmen dieser Güteverhandlung ist dann auch zu klären, ob eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits möglich ist. In der Güteverhandlung können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf verständigen, dass der Rechtsstreit beispielsweise durch die Zahlung einer Abfindung beendet wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgenommen wird.
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Güteverhandlung nicht, wird das Gericht einen weiteren Termin, mindestens einen sogenannten Kammertermin, anberaumen. Nun muss der Arbeitgeber im Einzelnen die Gründe für die Kündigung mitteilen und der Arbeitnehmer kann hierzu Stellung nehmen.

Auch in dem sogenannten Kammertermin können sich die Parteien natürlich noch einigen. Einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich jedoch auch im Kammertermin nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. 

 

b) In kleineren Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht
(bei Arbeitsverhältnissen nach dem 31.12.2003).

Hier kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, auch wenn er schon viele Jahre bei der Firma beschäftigt ist, unter Beachtung der Kündigungsfrist, kündigen. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Ein Arbeitnehmer, der in einem kleineren Betrieb beschäftigt ist, und der sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann, ist jedoch nicht schutzlos. Es gibt auch einen „Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes“.
* Die Kündigung darf beispielsweise nur von dem Arbeitgeber selbst oder von einem von ihm Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
* Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer wirksam zugestellt werden, sodass er die Möglichkeit hat, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen.
* Selbstverständlich ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Schriftform und den Begründungszwang zu beachten.Es gelten darüber hinaus Kündigungsverbote im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Auch Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft.

Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer der in einem kleineren Betrieb arbeitet, in dem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, auch

 

innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung


Klage vor dem Arbeitsgericht erheben muss.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.


In der nächsten Ausgabe werde ich über die Betriebsstilllegung, Betriebsverlagerung, den Betriebsübergang und die Auswirkungen für den Arbeitnehmer berichten.

 

Karl-Heinz Hanfler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

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