Aktuelle Meldung
Arbeitsrecht im Fokus
2009-05-28 13:37 von Andrew Kopp
Arbeitsrecht im Fokus
Die unternehmerischen Entscheidungen, ob ein Betrieb stillgelegt bzw.
verlagert wird, oder ob der Betrieb durch einen anderen Unternehmer
fortgeführt werden soll, sind oftmals mit Entlassungen der Arbeitnehmer
verbunden. Daher sollen zunächst die Grundzüge des Kündigungsschutzes
und des Kündigungsschutzprozesses erläutert werden. Jährlich werden von
den Arbeitsgerichten ca. 110 000 Klagen bearbeitet. Innerhalb von sechs
Monaten werden über 85% und innerhalb von 12 Monaten über 97% erledigt.
Die Arbeitsgerichte bearbeiten in einer Vielzahl von Fällen Klagen der
Arbeitnehmer nach ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung durch
den Arbeitgeber.
Im Rahmen des Kündigungsschutzes ist zwischen dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes zu unterscheiden.
a) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung in größeren Betrieben,
in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei
Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden
haben, kann der Kündigungsschutz schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern
im Betrieb in Betracht kommen.
Wenn der Arbeitnehmer nun in einem Betrieb arbeitet, in dem für ihn das
Kündigungsschutzgesetz gilt, so muss er in dem Betrieb ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung gearbeitet haben.
Ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb länger als sechs Monate beschäftigt, in dem nach der alten Regelung mehr als fünf und nach der neuen Regelung mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung durch den Arbeitgeber dann unwirksam, wenn keine betriebsbedingten, personenbedingten bzw. verhaltensbedingten Gründe vorliegen.
Ob diese Gründe nun tatsächlich vorliegen, muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses beweisen.
Wichtig: Der Arbeitnehmer hat zwingend drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben!!!
Ansonsten kann er sich nur noch schwer gegen die Kündigung des
Arbeitgebers mit einer Klage wehren. Innerhalb dieser Frist hat der
Arbeitnehmer auch geltend zu machen, ob noch andere
Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Beispielsweise muss er innerhalb dieser
Frist auch dem Arbeitsgericht mitteilen, ob eventuell Formverstöße
vorliegen, oder ob gegebenenfalls die Kündigung gegen die guten Sitten
oder ein gesetzliches Verbot oder gegen Treu und Glauben verstößt.
Nach Klagerhebung wird von dem Arbeitsgericht sodann eine
Güteverhandlung anberaumt, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Gründe für die Kündigung im Einzelnen mit dem Gericht erörtern. Im
Rahmen dieser Güteverhandlung ist dann auch zu klären, ob eine
einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits möglich ist. In der
Güteverhandlung können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf
verständigen, dass der Rechtsstreit beispielsweise durch die Zahlung
einer Abfindung beendet wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit,
dass die Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgenommen wird.
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Güteverhandlung nicht,
wird das Gericht einen weiteren Termin, mindestens einen sogenannten
Kammertermin, anberaumen. Nun muss der Arbeitgeber im Einzelnen die
Gründe für die Kündigung mitteilen und der Arbeitnehmer kann hierzu
Stellung nehmen.
Auch in dem sogenannten Kammertermin können sich die Parteien natürlich noch einigen. Einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich jedoch auch im Kammertermin nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
b) In kleineren Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht
(bei Arbeitsverhältnissen nach dem 31.12.2003).
Hier kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, auch wenn er schon viele
Jahre bei der Firma beschäftigt ist, unter Beachtung der
Kündigungsfrist, kündigen. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht
nicht. Ein Arbeitnehmer, der in einem kleineren Betrieb beschäftigt
ist, und der sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann,
ist jedoch nicht schutzlos. Es gibt auch einen „Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes“.
* Die Kündigung darf beispielsweise nur von dem Arbeitgeber selbst oder
von einem von ihm Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Ansonsten ist
die Kündigung unwirksam.
* Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer wirksam zugestellt werden, sodass
er die Möglichkeit hat, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen.
* Selbstverständlich ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Schriftform und den Begründungszwang zu beachten.Es gelten darüber hinaus Kündigungsverbote im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Auch Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft.
Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer der in einem kleineren Betrieb arbeitet, in dem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, auch
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage vor dem Arbeitsgericht erheben muss.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
In der nächsten Ausgabe werde ich über die Betriebsstilllegung,
Betriebsverlagerung, den Betriebsübergang und die Auswirkungen für den
Arbeitnehmer berichten.
Karl-Heinz Hanfler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht