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Gleichberechtigung für Teilzeit-,Vollzeit-Arbeitnehmer und Mini-Jobber ?

2011-08-12 20:23 von Karl-Heinz Hanfler

Gleiche Rechte für Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer?

 

In der anwaltlichen Praxis wird mir immer wieder die Frage gestellt:

 

Habe ich als Teilzeitbeschäftigter oder Mini-Jobber (sozialversicherungsfreie Beschäftigung) eigentlich die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter?“

 

Diese Frage muss grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden.

 

  1. Bereits vor dem Jahre 2000 hat der europäische Gerichtshof eine Richtlinie über Teilzeitarbeit herausgebracht und den deutschen Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass das Recht der Teilzeitarbeit neu zu regeln ist.

 

Seitdem sind die Rechte von Teilzeitarbeitnehmern, zu denen auch die sogenannten Mini-Jobber zählen, im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.

 

Ziel dieses Gesetzes sollte eigentlich sein, die Teilzeitarbeit zu fördern.

 

In § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist jedoch auch eine wichtige Regelung für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer enthalten.

 

Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

 

Schließlich hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz geregelt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem Gesetz, das die Teilzeit und die Befristung regelt, benachteiligen darf.

 

  1. Ob jemand in Teilzeit beschäftigt ist, muss zunächst erst einmal geklärt werden.

 

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

 

Hier muss in dem jeweiligen Betrieb ein Vergleich mit der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vorgenommen werden.

 

Ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften betriebsüblich mit 38 Stunden festgelegt, so beginnt die Teilzeitarbeit bereits ab 37 Wochenstunden.

 

Ist die Schlechterstellung von Teilzeitkräften ausnahmsweise erlaubt ?

 

§ 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht zwar vor, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen kann.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte legt jedoch einen besonders strengen Rechtfertigungsmaßstab an.

 

Allein das unterschiedliche Arbeitspensum der Teil- und Vollzeitbeschäftigten rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung nicht.

 

Die Sachgründe für eine Ungleichbehandlung müssten anderer Art sein, sie können etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlicher Arbeitsplatzanforderungen beruhen.

 

In der Regel lehnen die Arbeitsgerichte eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten ab, so dass nur wenige Gründe für Schlechterstellungen als rechtmäßig anerkannt worden sind.

 

Somit ist davon auszugehen, dass folgende Ungleichbehandlungen rechtswidrig sind:

 

  • Entgeltfortzahlung: Auch Teilzeitbeschäftigte/Mini-Jobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Urlaub: Auch Teilzeitbeschäftigte/Mini-Jobber haben Anspruch auf anteiligen Urlaub während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

  • Weihnachtsgeld: Sobald vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern Weihnachtsgeld gezahlt wird, dürfen Teilzeitbeschäftigte/Mini-Jobber auch davon nicht ausgeschlossen werden.

  • Arbeitszeitverringerung: Sehen Tarifverträge einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung vor, so können auch Teilzeitbeschäftigte die Arbeitszeitverringerung in Anspruch nehmen.

  • Betriebliche Altersversorgung: Der generelle Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung stellt eine Benachteiligung dar, die gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.

  • Nachtzuschläge: Falls Vollzeitbeschäftigten Nachtzuschläge und Mehrarbeitsvergütung gezahlt wird, so haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch hierauf.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass tarifliche Regelungen vorsehen können, dass Zuschläge für geleistete Überstunden nur bei Überschreitung der für Vollzeitkräfte geltenden betriebsüblichen Arbeitszeit gezahlt werden müssen.

Dies ist ausnahmsweise als zulässig erachtet worden.

 

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

 

Ihr Rechtsanwalt Karl-Heinz Hanfler

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Polsumer Straße 169

45896 GE (6048670)

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