Aktuelle Meldung
Kein Verfall von Urlaubsansprüchen
2011-11-08 18:00 von Redaktion
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich im Urteil vom
14.07.2011 (26 Sa 534/11) mit dem Verfall von
Urlaubsabgeltungsansprüchen befasst.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde Ende 2009 durch Vergleich
beendet.
Erst Mitte 2010 hat die Klägerin ihre Urlaubsabgeltungsansprüche
geltend gemacht.
Im Arbeitsvertrag war eine sechswöchige Ausschlussfrist für alle
Ansprüche vorgesehen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Ausschlussfrist von sechs Wochen für die Geltendmachung der Ansprüche im Arbeitsvertrag unwirksam ist.
"Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ist unwirksam."
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass "nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gesetzliche
Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3
Bundesurlaubsgesetz befristet ist, wenn der Arbeitnehmer dauernd
arbeitsunfähig ist".
Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nach dem Übertragungszeitraum geltend
gemacht werden.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht auch festgestellt, dass
nicht nur der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz geltend
gemacht werden kann, sondern auch der vertraglich vereinbarte Urlaub
(hier 30 Urlaubstage), wenn "die Parteien eine eigenständige Regel
für die Gewährung und die Abgeltung des vertraglichen
Mehrurlaubsanspruchs aufgestellt haben".
Die Klägerin hatte so mit der Geltendmachung ihrer
Urlaubsabgeltungsansprühe Erfolg.