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Ständig Streit um die Mietnebenkosten

Die Mietnebenkosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde ...

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Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

2011-11-08 18:00 von Redaktion

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich im Urteil vom 14.07.2011 (26 Sa 534/11) mit dem Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen befasst.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde Ende 2009 durch Vergleich beendet.

Erst Mitte 2010 hat die Klägerin ihre Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht.

Im Arbeitsvertrag war eine sechswöchige Ausschlussfrist für alle Ansprüche vorgesehen.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Ausschlussfrist von sechs Wochen für die Geltendmachung der Ansprüche im Arbeitsvertrag unwirksam ist.

 

"Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ist unwirksam."

 

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass "nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz befristet ist, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist".

Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach dem Übertragungszeitraum geltend gemacht werden.

Schließlich hat das Landesarbeitsgericht auch festgestellt, dass nicht nur der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz geltend gemacht werden kann, sondern auch der vertraglich vereinbarte Urlaub (hier 30 Urlaubstage), wenn "die Parteien eine eigenständige Regel für die Gewährung und die Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs aufgestellt haben".

Die Klägerin hatte so mit der Geltendmachung ihrer Urlaubsabgeltungsansprühe Erfolg.

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