Aktuelle Meldung
Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
2011-02-22 18:30 von Karl-Heinz Hanfler
Die fristlose Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen und der Fall „Emmely“
Die fristlose Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen
und der Fall „Emmely“
1.
Der Fall „Emmely“ ist durch die gesamte regionale und überregionale Presse gegangen und hat für einen riesigen Wirbel gesorgt. Dies sicherlich auch aus dem Grund, als der Fall Emmely medienwirksam verkauft wurde.
Es ging um die Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 €.
„Emmely“ wurde fristlos gekündigt.
In letzter Instanz hat das Bundesarbeitsgericht ihr Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Auch nach dieser, aus juristischen Gründen sehr kritisierten Meinung, bleibt eines festzuhalten:
Wer seinen Arbeitgeber vorsätzlich, bewusst beklaut, kann auch heute noch fristlos gekündigt werden, auch wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt.
Daran hat auch der Fall Emmely nichts geändert.
2.
Die Voraussetzung der fristlosen Kündigung prüft das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren in zwei Stufen.
-
Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist einen wichtigen Grund abzugeben, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.
-
Sodann wird untersucht, ob bei Berücksichtigung aller Umstände in diesem konkreten Einzelfall und einer Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist.
-
Eine rechtswidrige, vorsätzliche Handlung, die gegen das Vermögen des Arbeitsgebers gerichtet ist, stellt immer eine schwerwiegende Pflichtverletzung und somit einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in unendlich vielen Fällen bereits entschieden.
Auch die Entwendung geringwertiger Sachen z. B. eines Stückes Bienenstich, eines Lippenstiftes oder vom Arbeitgeber bereits abgeschriebene Artikel, selbst der Diebstahl eines Briefumschlags in Wert von 0,03 DM führten in der Vergangenheit dazu, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass auch die fristlose Kündigung geringwertiger Gegenstände gerechtfertigt ist, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
3.
Geht man somit davon aus, dass der Diebstahl auch geringwertiger Gegenstände grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung liefert, so ist im Rahmen einer Gesamtabwägung/Interessenabwägung jeder Einzelfall zu überprüfen und ob in dem zu entscheidenden Fall die Interessenabwägung zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers ausfällt.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten Emmely entschieden und war der Ansicht, dass vorher eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen.
Emmely war seit 1977 beschäftigt.
Es ging um Leergutbons im Wert von 0,48 Cent und 0,42 Cent, die der Filialleiter ihr zur Aufbewahrung übergeben hatte.
Diese löste sie bei einem privaten Einkauf ein, was sicherlich nicht in Ordnung und vom Grunde her für eine fristlose Kündigung ausreichend war.
Die Gesamtabwägung des Falles ging jedoch zu Gunsten von Emmely aus.
Sie war seit 1977 im wesentlichen beanstandungsfrei beschäftigt, es handelte sich vorliegend um Sachen von geringen Wert und offensichtlich hat es auch im Rahmen der Beweisaufnahme Aufklärungsschwierigkeiten auf Seiten des Arbeitgebers gegeben.
Jedenfalls hat das Gericht hier im Rahmen der Gesamtabwägung und im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten von Emmely entschieden.
An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zum Diebstahl geringwertiger Sachen hat sich indes nichts geändert.
Jeder Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber vorsätzlich und nachweisbar beklaut, muss nach wie vor, auch wenn es sich nur um geringwertige Sache handelt, mit der fristlosen Kündigung rechnen.
Zur Info am Schluss und vor dem nächsten Schneefall:
Nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung gilt seit dem 04.12.2010 die Winterreifenpflicht.
Das bedeutet, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis und Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur noch mit M+S-Reifen gefahren werden darf.
Die Winterreifenpflicht gilt nicht für einen bestimmten Zeitraum.
Wer mit den falschen Reifen erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von
40,00 € bis 80,00 € zahlen.
Darüber hinaus sind Punkte in Flensburg fällig.
Wird mit den falschen Reifen ein Unfall verursacht, kann es zu Problemen bei der Schadensersatzabrechnung mit den Versicherungen kommen.
Informieren Sie sich hier.
Ihr Rechtsanwalt Karl-Heinz Hanfler