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Schwacke-Liste oder Fraunhofer Institut - Mietwagenkostenberechnung
2011-11-12 22:15 von Redaktion
Schwacke-Liste oder Fraunhofer Institut
Mietwagenkostenberechnung
Die Unfallschadensabwicklung stellt die hiermit betrauten Autowerkstätten und auf Verkehrsrecht spezialisierten Berater vor ständig neuen Problemen.
Sachverständigengutachten werden bezweifelt, Arbeitswerte heruntergerechnet, die Vertrauenswerkstatt nicht mehr als geeignete Fachwerkstatt angesehen, als auch die berechtigten Mietwagenkosten gekürzt.
War es vor Jahren noch problemlos möglich, dem Kunden einen Mietwagen zu vermitteln, auf den er nach einem unverschuldeten Unfall auch Anspruch hat, so wird die Vermittlung und die Berechnung der richtigen Mietwagenkosten immer schwieriger, ja fast unmöglich.
Konnte vor einiger Zeit noch auf die sogenannte Schwacke-Liste zur Berechnung der Mietwagenkosten Rückgriff genommen werden, da auch der Bundesgerichtshof diese Berechnungsgrundlage akzeptierte, so hat die Versicherungswirtschaft seit einiger Zeit die Berechnungsgrundlage des Fraunhofer Institutes favorisiert.
Hintergrund ist natürlich die Kostenminimierung bezüglich der Mietwagenkosten.
Die hiesigen Gerichte haben noch bis Mitte des Jahres auf die Schwacke-Liste als richtige Berechnungsgrundlage gesetzt. Nunmehr weisen einige Gerichte darauf hin, dass die Schwacke-Liste nicht mehr uneingeschränkt als Schätzungsgrundlage verwandt werden darf.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wird auch das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Institut diskutiert.
Fest steht, dass zur Zeit keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten gegeben ist und dass die Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Institut zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen würde.
Die letzten hierzu ergangenen Urteile wurden durch das Oberlandesgericht Hamm in dem Urteil vom 20.07.2011 (AZ: 13 U 108/10) und vom Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 (AZ: 7 U 109/11) veröffentlicht.