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Verkehrsrecht - Es hat geknallt! Was nun?
2009-08-06 20:40 von Karl-Heinz Hanfler
Unfallschadenregulierung und der Umgang mit Ordnungswiderigkeiten
Glaubt man der Statistik, wird jeder Mensch 1,6 Mal in seinem Leben in einen Unfall verwickelt. Nach einer Umfrage des Automobilclubs von Deutschland, fühlen sich viele Unfallopfer von Versicherungen und Werkstätten abgezockt.
In dieser Umfrage beklagten 81% der Befragten eine problembehaftete Abwicklung des Schadens durch die gegnerische Versicherung oder die mit der Wiederherstellung des Unfallwagens beauftragte Werkstatt.
Die Vorwürfe reichten von schleppender Auszahlung, über willkürliche Kürzungen von Schadensersatzzahlungen, bis hin zur mangelhaften Reparaturqualität.
Wenn man dabei bedenkt, dass der Gesamtverband deutscher Versicherer seit 1999 den Betrieb der Autobahnnotrufsäulen unter sich hat, erklärt sich die problembehaftete Abwicklung eines Unfallschadens von selbst.
Mit den Notrufsäulen hat die Versicherungsgesellschaft den Sofortkontakt zu den Unfallbeteiligten und kann so die Schadensregulierung „in die richtigen Bahnen“ lenken.
Bei der Unfallabwicklung ist jedoch nicht nur der in der Unfallschadensabwicklung erfahrene Rechtsanwalt gefragt, sondern auch derjenige, der sich im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Strafrecht auskennt.
Dies soll anhand eines kleinen Beispiels praktisch erörtert werden.
1. Eine typische Situation
Willy Lustig fährt ordnungsgemäß und mit zulässiger Geschwindigkeit auf die rot zeigende Ampel zu und bremst seinen Pkw vor der Ampel bis zum Stillstand ordnungsgemäß ab. Plötzlich knallts. Willy Lustig wird mit Gewalt gegen die Kopfstütze geschleudert. Er ist nicht nur geschockt, sondern auch verletzt.
Rally Hurtig, gerade noch in Gedanken an die kurz zuvor im Biergarten verzehrten Pilzchen, ist auf das Fahrzeug von Willy Lustig aufgefahren.
2. Was müssen alle Unfallbeteiligte beachten?
- Jeder muss am Unfallort verbleiben.
Dies sieht das Gesetz vor.
Andernfalls macht sich derjenige, der den Unfallort als Unfallbeteiligter verlässt, der Unfallflucht schuldig, ein Straftatbestand nach § 142 Strafgesetzbuch.
- Die Unfallstelle ist abzusichern und den Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten.
- Die Warnblinkanlage ist einzuschalten.
- Das Warndreieck ist aufzustellen.
- Bei geringfügigen Schäden ist unverzüglich die Unfallstelle zu räumen.
Es verbietet sich von selbst nach einem Unfall zunächst das Handy in die Hand zu nehmen und irgendwelche, unnötigen Telefonate zu führen.
- Nach Absicherung der Unfallstelle ist Erste Hilfe zu leisten und für den Fall, dass sich bei dem Verkehrsunfall jemand verletzt hat, den Notruf 112 zu wählen.
- Des weiteren sollten die Unfallbeteiligten bei jedem Unfall, allein aus Beweisgründen, die Polizei zur Unfallaufnahme rufen. In der Zwischenzeit können die Unfallbeteiligten, falls möglich, die Personalien austauschen.
- Insbesondere sollten Beweismittel gesichert werden.
Da jeder mittlerweile ein Handy besitzt, mit dem auch Fotos geschossen werden können, sollten von der Unfallstelle und von den zu sichernden Beweismitteln Fotos gemacht werden.
3. Die Unfallschadensabwicklung bei Willy!
Die manchmal zögernde Abwicklung des Schadens durch die zuständige Haftpflichtversicherung, wie vom Automobilclub Deutschland beklagt, resultiert im wesentlichen daraus, dass Versicherungen mit der unmittelbaren und zügigen Kontaktaufnahme mit dem Unfallgeschädigten versuchen, die kompetenten Berater wie Rechtsanwälte und Sachverständige aus der gesamten Schadensabwicklung herauszuhalten.
- Willy Lustig sollte daher unverzüglich mit der Schadensabwicklung einen in der Unfallschadensabwicklung und im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Im vorliegenden Beispielsfall steht fest, dass die Haftpflichtversicherung von Rally Hurtig dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen hat. Diese ist auch verpflichtet die Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten zu zahlen.
War der Unfall, auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt, wie hier bei Willy Lustig, für diesen nicht vermeidbar, so kann der Ersatz des gesamten Schadens verlangt werden.
Dies ist insbesondere
- der Unfallschaden,
- die Wertminderung,
- die Kostenpauschale,
- die Sachverständigenkosten,
- die Mietwagenkosten oder
- die Nutzungsausfallentschädigung,
- die Kreditkosten bei verzögerter Regulierung durch die Haftpflichtversicherung,
- Schmerzensgeld
- Haushaltshilfekosten
- Rechtsanwaltskosten
Die Höhe des Unfallschadens wird regelmäßig zunächst durch ein Sachverständigengutachten festgestellt.
Sodann wird das Fahrzeug in der Fachwerkstatt repariert.
Aus der Original-Reparaturrechnung ergeben sich die Reparaturkosten; aus dem Gutachten ergibt sich bei einem neuwertigem Fahrzeug die Höhe der Wertminderung. Eine Kostenpauschale wird regelmäßig in Höhe von 25,00 € geltend gemacht. Der Sachverständige liquidiert seine Gebühren im Rahmen der Begutachtung. Die Mietwagenkosten werden entsprechend des von Willy Lustig geführten Fahrzeugs geltend gemacht.
Willy Lustig hat aber auch die Möglichkeit, falls er auf einen Mietwagen verzichten kann, die Nutzungsausfallentschädigung für jeden Tag, an dem sein Fahrzeug in der Werkstatt ist, geltend zu machen. Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gibt es Tabellen.
Schließlich kann Willy Lustig für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des geltend zu machenden Schmerzensgeldes hängt im wesentlichen von der Schwere der Verletzungen und von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab und wird in einem ärztlichen Bericht dokumentiert, anhand dessen der Rechtsanwalt dann die Höhe des Schmerzendgeldes festlegt und gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend macht.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, falls Willy Lustig im wesentlichen für die Führung des Haushaltes zuständig ist, Haushaltsführungskosten geltend zu machen.
Auch insoweit empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
- Das deutsche Schadensrecht verpflichtet dazu, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Willy Lustig hätte aber auch die Möglichkeit den Schaden „fiktiv“, aufgrund des Gutachtens,
ohne dass er sein Fahrzeug reparieren lässt, regulieren zu lassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wäre dann verpflichtet, den Schaden ohne Mehrwertsteuer, entsprechend des Gutachtens, zu regulieren.
- In seltenen Fällen kann sogar ein Neuwagen verlangt werden, wenn das Fahrzeug praktisch fabrikneu war und erheblich beschädigt worden ist.
- Hat das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, ergibt sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus dem Sachverständigengutachten (sog. Wiederbeschaffungswert).
Willy Lustig erhält dann das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens; den darin erhaltenden Umsatzsteuerbetrag allerdings nur, wenn er auch tatsächlich beim Händler ein anderes Fahrzeug erwirbt und für dieses Fahrzeug Umsatzsteuer anfällt.
Aus den obigen Ausführungen ist bereits ersichtlich, dass die Unfallschadensregulierung nicht ganz „ohne Unannehmlichkeiten“ abläuft.
Willy Lustig, der seinen Unfallgegner Rally Hurtig nicht darum gebeten hat, in sein Fahrzeug zu fahren, muss sich zunächst selbst um die richtigen Berater kümmern, damit die gesamte Unfallschadensabwicklung ordnungsgemäß sowie sach- und fachgerecht abläuft. Für diese Unannehmlichkeiten sieht die Rechtsprechung eine Kostenpauschale von 25,00 € vor.
Höhere Kosten können natürlich im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, müssen jedoch im einzelnen nachgewiesen und belegt werden.
4. Die Probleme von Rally Hurtig!
Wie im Sachverhalt beschrieben, liegt bei Rally Hurtig nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine Straftat vor.
Für den Fall, dass Rally Hurtig nur aufgrund zu geringen Abstands auf das abbremsende Fahrzeug von Willy Lustig aufgefahren wäre, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 35,00 € vor.
Bei normalem Auffahren mit leichtem Unfall wäre die Sache für Rally Hurtig damit erledigt gewesen. Die Schadensregulierung übernimmt ja seine Haftpflichtversicherung. Das gesamte Punktessystem kann im Internet unter www.kba.de eingesehen werden.
Vorliegend hat Rally Hurtig jedoch nicht nur den Unfall schuldhaft verursacht, sondern auch Alkohol getrunken. Es sind die gesetzlichen Promillegrenzen zu beachten:
- Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 bis unter 0,5 Promille
wäre nicht strafbar, würde aber einen Bußgeldtatbestand auslösen, wenn keine Anzeichen zur Fahrunsicherheit vorliegen (siehe www.kba.de).
Hier ist jedoch bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut das Führen eines Fahrzeugs strafbar, wenn wie vorliegend beim Unfall Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Rally Hurtig hat sich somit einem Strafverfahren zu stellen und mit sieben Punkten im Verkehrszentralregister, Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen.
Darüber hinaus droht Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten.
Auch Rally Hurtig sollte sich in seinem speziellen Fall an einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Bußgeld- und Strafverfahren wenden.
Nach allem bleibt festzustellen, dass der unverschuldete Unfall ebenso wie der verschuldete Unfall mit erheblichen Problemen für alle Beteiligte einhergeht.
In der nächsten Ausgabe berichte ich über die Unfallschadensabwicklung im europäischen Ausland und im Innland mit ausländischen Fahrzeugführern.
Ihr Karl-Heinz Hanfler
Rechtsanwalt