Aktuelle Meldung
Verkehrsverstöße im Ausland !
2011-04-18 18:00 von Karl-Heinz Hanfler
! Ab sofort ist Vorsicht geboten bei Verkehrsverstößen im Ausland !
Aus aktuellem Anlass und kurz vor der Urlaubszeit möchte ich auf das neue Europäische Geldsanktionsgesetz hinweisen, das die Vollstreckung ausländischer Geldbußen im Inland möglich macht.
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Die Vollstreckung von Geldbußen von im Ausland begangener Verkehrsverstöße war in der Vergangenheit recht schwierig.
Eine einheitliche europäische Regelung gab es nicht. Nunmehr ist die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen/Bußgelder auch im Inland möglich.
Früher ist die Begehung von Verkehrsverstößen im Ausland, die regelmäßig nur eine Geldsanktion im unteren Bereich nach sich zogen, ungeahndet geblieben.
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Nach der neuen gesetzlichen Regelung können ausländische Geldstrafen oder Geldbußen auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Ausland auch hier vollstreckt werden. Für ein solches Ersuchen bei Feststellung eines Verkehrsverstoßes im Ausland reicht ein Formblatt.
Bei einem festgestellten Verkehrsverstoß in den Niederlanden und ein Ersuchen aus den Niederlanden, muss Deutschland grundsätzlich die ausländische Geldsanktion anerkennen und vollstrecken. Die hiesige Behörde darf die Vollstreckung nur in Ausnahmefällen verweigern.
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Zuständige Behörde in unserem Lande ist das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde in Bonn. Das Verfahren ist ähnlich wie das Bußgeldverfahren angelegt.
Es besteht die Möglichkeit gegen das Vollstreckungsersuchen Einspruch einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Auch die Rechtsbeschwerde ist, wie in Bußgeldverfahren, möglich.
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Verzicht auf die beiderseitige Strafbarkeit
Früher musste hier geprüft werden, ob die Vollstreckung aus einem Delikt erfolgen soll, dass auch in unserem Land strafbar ist.
Diese Prüfung ist jetzt nicht mehr erforderlich.
Die gesetzliche Regelung verzichtet für den Bereich des Straßenverkehrs beispielsweise auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit.
Erforderlich ist dies nur bei
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Verkehrsflucht
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Zuwiderhandlung gegen Mautvorschriften
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Verstöße gegen Versicherungspflichten
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen strafbewehrte Auskunftspflichten auch Sanktionen herbeiführen können. So sieht beispielsweise das österreichische Recht eine Verpflichtung des Halters vor, den Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, zu benennen. Wird die begehrte Auskunft nicht erteilt, wird dem Halter ein Bußgeld auferlegt. Ob eine Vollstreckung von Verstößen gegen eine solche strafbewehrte Auskunftspflicht verhindert werden kann, ist noch nicht geklärt.
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Ob das ausländische Ersuchen, gegen einen Fahrzeugführer hier im Inland zu vollstrecken, zulässig ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
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Die Entscheidung muss in einem schriftlichen Verfahren ergangen sein.
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Der Betroffene muss auf seine Rechte hingewiesen werden.
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Der Betroffene muss über entsprechende Fristen belehrt werden.
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Diese Rechtsmittelbelehrung und die Belehrung über Fristen hat in der Sprache des Betroffenen zu erfolgen.
Es fehlt somit an einer vollstreckungsfähigen Entscheidung, wenn diese auf Grund eines schriftlichen Verfahrens ergangen ist, in dem der Schriftverkehr nicht übersetzt wurde.
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Des Weiteren ist den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.
Dies bedeutet, dass eine im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung, die dem Betroffenen nicht zugegangen ist, auch nicht im Wege der Vollstreckungshilfe vollstreckt werden kann.
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Ausschluss der Vollstreckung von Kraftfahrzeug-Halterhaftungsfällen
In vielen EU-Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, bei nicht Ermittelbarkeit des Fahrers als Verursacher eines Verkehrsverstoßes, auch den Halter in Anspruch zu nehmen.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich im deutschen Recht nicht.
(Ausnahme: Parkverstöße)
Insoweit ist zu beachten, dass ausländische Entscheidungen, in denen der Betroffene mit einer Geldsanktion belegt wird, ohne dass ihm ein persönliches Verschulden an dem Verstoß trifft, nicht vollstreckt werden darf.
Insgesamt steht damit fest, dass auch nach dem neuen Geldsanktionsgesetz, welches die Vollstreckung ausländischer Geldbußen im Inland möglich macht, dass im Einzelnen die Rechtsmäßigkeit der Vollstreckung durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden soll.
Falls Sie hierzu noch Fragen haben melden Sie sich bitte bei mir.
Ihr Rechtsanwalt Karl-Heinz Hanfler